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Rund um's Wasser

Informationen
rund um's Wasser

Aktuelle Wasseruntersuchung und Härtegrad

Mit einer ermittelten Gesamthärte von 12,3 °dH (2,19 mmol/L) ist das Wasser nach dem „Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln“ (WRMG) in der gültigen Fassung in den Härtebereich mittel einzustufen.
Die umfassende Trinkwasseruntersuchung sowie die Wasserchemischen Erläuterungen stehen Ihnen untenstehend zum Download zur Verfügung.

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Hier können Sie Ihren Zählerstand melden. 

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Datenschutzbestimmungen zu Wasserzählerstandsmeldung:

Mit der Bereitstellung der Online-Anwendungen hat die Verwaltung die Fa. komuna GmbH (www.komuna.de), 84032 Altdorf, als vertrauenswürdigen Dritten beauftragt. Beim Aufruf
der Online-Anwendungen wird entsprechend auf die Systeme der komuna GmbH (wzko.komuna.net) verlinkt. Sie können sich anhand des Zertifikates davon überzeugen, dass Sie
auf dem richtigen Server verlinkt wurden. Diese Online-Anwendung ist über das HTTPS-Protokoll verschlüsselt, die Schlüsselstärke beträgt je nach eingesetztem Browser 128-Bit
bzw. 256-Bit.

Die erhobenen Daten werden zur Zuordnung der Zählernummer und dem Objekt (Str., Hausnummer) von der Kommune an die Applikation Wasserzähler-Online verschlüsselt zur
komuna GmbH übertragen. Die Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse ist optional und wird nur für die entsprechende Benachrichtigungsmail benötigt. Ihre Daten (Zählernummer, Zählerstand,
Ablesedatum) bleiben solange gespeichert, bis sie durch das Hochladen neuer Daten überschrieben werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Wasser- und Abwassergebühren

Gemeinde Zimmern ob Rottweil (ohne Inkom) ab 01.01.2021 :

Schmutzwassergebühr:    3,04 € je m³ bezogener Frischwassermenge
Niederschlagswasserbeseitigung:    0,58 € je m² bebauter/befestigter und angeschlossener Fläche
Wasserzins:    2,21 € je m³ (zzgl. 7 % MwSt.)

Zählergröße Q3 (Dauerdurchfluss)     monatliche Grundgebühr (netto)
Q3 = 4 m³/h   
Q3 = 10 m³/h    
Q3 = 16 m³/h    
Q3 = mehr als 16 m³/h    
4,00 €
9,60 €
16,00 €
40,00 €

Downloads und weitere Informationen

Prüfbericht der aktuellen Wasseranalyse (ZV Eschachwasserversorgung)

Wasserchemische Erläuterung zum Prüfbericht

Häufig gestellte Fragen zur getrennten Abwassergebühr (FAQs)

1. Allgemeine Fragen 

1.1  Warum führt die Kommune eine getrennte Abwassergebühr ein? 
Für die Einleitung von Abwasser in die von der Kommune vorgehaltene öffentliche Abwasseranlage wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgt derzeit nicht separat.
Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt (=getrennte Abwassergebühr).
Da der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung >12 % ist, muss die Kommune aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen. Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversickerung und –nutzung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken sollen.

1.2  Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben? 
Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Für die Schmutzwassergebühr (nach wie vor nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten und befestigten abflusswirksamen Fläche) als Basis genommen. 

1.3  Was zählt zu den „öffentlichen Abwasseranlagen“? 
Zu den „öffentlichen Abwasseranlagen“ zählt die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc.
Auch ein offener Graben kann Teil der öffentlichen Abwasseranlagen sein. Maßgeblich ist die Benutzbarkeit für die Öffentlichkeit und die Widmung. Dies gilt auch für Rinnensysteme von Ortsstraßen. Natürliche Gewässer sind hingegen Vorfluter und damit nicht Bestandteil der Einrichtung (s. im Einzelnen zu Begriffen). 

1.4  Wie wird im ALK-Verfahren ohne Befliegung bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen? 
Der Rat der Kommune hat entschieden, die bebauten Flächen (Gebäudegrundrissflächen) der aktuellen ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) zu entnehmen. Auf der Basis dieses Datenbestandes werden die entsprechenden Angaben jedem Abgabenpflichtigen auch zur Abfrage der befestigten Bodenflächen und zur Ermittlung der gebührenrelevanten Versiegelungsflächen zur Verfügung gestellt. Die Selbstauskunftsunterlagen bestehen aus 

  • einem Anschreiben (1x) 
  • einem Lageplan, mit Kennzeichnung der bebauten Bodenflächen des Grundstücks (2x) 
  • einem Berechnungsbogen, mit Angabe der bebauten Flächen in m² - abgerundet (2x) sowie 
  • einer Ausfüllhilfe (1x)

Abgefragt werden mit dem Berechnungsbogen die befestigten Bodenflächen und weiter, ob von diesen einzelnen Flächen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Und weiter, mit welchem der im Berechnungsbogen angegebenen Beläge diese Flächen versehen sind bzw. ob eine Regenwassernutzungsanlage oder Versickerungsanlage nachgeschaltet ist. 
Rechtsgrundlage dieses Selbstauskunftsverfahrens ist § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Abgabenordnung. Nach diesen Bestimmungen ist der Abgabenpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes durch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben der überbauten Flächen sowie der befestigten Bodenfläche (versiegelte Flächen) verpflichtet.
Die in Ansatz gebrachten Abflussbeiwerte für die teilversiegelten Flächen (Gewichtungsfaktoren) orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA). Oder alternativ des Gemeindetages Baden-Württemberg.  
Verweigert der Abgabenpflichtige diese Mitwirkungspflicht (z.B. durch Nichtabgabe der erbetenen Selbstauskunft; ggf. auch noch nach entsprechender Erinnerung durch die Kommune), erfolgt eine Schätzung des Grundstücks des Abgabenpflichtigen. Und zwar in der Form, dass die aus der ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) ermittelten Flächen mit den so ermittelten Größen und jeweils dem höchsten Faktor und der Annahme des vollständigen Kanalanschlusses (also einleitend) angesetzt werden (Schätzverfahren). Hierzu wird in entsprechender Weise auch die befestigte Bodenfläche auf der Basis der vorliegenden Befliegungsbilder vom Vermessungsamt geschätzt. Nach Ermittlung der versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung kalkuliert. Weitere Details zum Selbstauskunftsverfahren finden Sie in den Selbstauskunftsunterlagen.  

1.5  Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden? 
Die Kommune kann die Angaben der Bürgerinnen und Bürger aufgrund der vorliegenden Befliegungsbilder vom Vermessungsamt überprüfen. Zudem muss der Betroffene mit stichprobenartigen Überprüfungen vor Ort rechnen.

1.6  Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen? 
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also genutzt werden. Darüber hinaus wird für Gründächer und Ökopflaster nur ein reduzierter Teil der Fläche berechnet. Ebenso sind die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung angeschlossenen Flächen bevorteilt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen. Wenn eine Zisterne mit Notüberlauf zur Kanalisation betrieben wird, hängt die Entlastung des Bürgers / der Bürger von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab. Voraussetzung ist aber eine Zisternenmindestgröße. 

1.7  Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden? 
Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche ist, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich erst nach Auswertung der Berechnungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch dieses Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten. 

 

2. Fragen zur Gebührenkalkulation 

2.1  Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (z.B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen? 
Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwasseranlagen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss weiterhin nach einem neuen Kubikmeterpreis gezahlt werden. 

2.2  Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet? 
Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der bebauten und befestigten Flächen, die in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässern, bleiben unberücksichtigt! 
Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung. 

2.3  Wird die Kommune auch für ihre Grundstücke herangezogen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird? 
Ja. Die Kommune wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt. 

 

3. Fragen zum Selbstauskunftsbogen 

3.1  Wer bekommt den Selbstauskunftsbogen? 
Eigentümer der jeweils angeschlossenen Grundstücke. 

3.2  Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen falsch sind? 
Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden. 

3.3  Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen? 
Gemäß Kommunalabgabengesetz und der Abgabenordnung sind die Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Bei Nichtabgabe werden die abflusswirksamen Flächen durch die Kommune geschätzt und sind in voller Höhe gebührenwirksam. 

 

4. Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen 

4.1  Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern? 
Am besten lässt sich das bei Regen beobachten. 

4.2  Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind? 
Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. 

4.3  Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen (z. B. Kanalisation) entwässere? 
Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. 

4.4  Kann ich Flächen von den öffentlichen Abwasseranlagen abkoppeln? 
Regelmäßig ja; aber der grundsätzlich gegebene Anschluss- und Benutzungszwang ist zu beachten und die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei der Kommune bzw. der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt) anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.  

4.5  Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein? 
Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Gründächern vermindert sich entsprechend der Vorgaben im Berechnungsbogen. 
Beispiel: Carport mit Gründach. Dachfläche = 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit der im Berechnungsbogen angegebenen Faktorierung berücksichtigt.

4.6  Wie gehen Bodenflächen in die Niederschlagswassergebühr ein? 
Bei den Bodenflächen wird nach dem Grad der Wasserdurchlässigkeit unterschieden. Sie können dies aus dem Berechnungsbogen entnehmen. 
Beispiel: Garagenzufahrt mit Rasengittersteinen, 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit der im Berechnungsbogen angegebenen Faktorierung berücksichtigt.

4.7  Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt? 
Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Alle Veränderungen sind der Kommune schriftlich mitzuteilen.

 

5. Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.) 

5.1  Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein? 
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen mit einem bestimmten Fassungsvermögen. 

5.2  Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und das komplette, dort gesammelte Regenwasser in den Garten abläuft und dort versickert? 
Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen. 

5.3  Was ist eine Zisterne? 
Eine Zisterne ist ein nicht ortsveränderlicher Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann. 

5.4  Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt? 
Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. 
Wenn ein Notüberlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab (s. dazu Berechnungsbogen). 
Es werden nur Zisternen mit einem Mindestvolumen (s. Berechnungsbogen) flächenmindernd berücksichtigt.

5.5  Kann ich Flächen von den öffentlichen Abwasseranlagen abkoppeln? 
Regelmäßig ja; aber der grundsätzlich gegebene Anschluss- und Benutzungszwang ist zu beachten und die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei der Kommune bzw. der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt) anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprehen und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.  
Das Umweltschutzamt des Landratsamtes Rottweil hat hierzu ein Merkblatt herausgegeben. Wer plant Niederschlagswasser dezentral auf dem Grundstück versickern zu lassen, sollte auf jeden Fall vorab mit der Gemeinde oder dem Landratsamt Kontakt aufnehmen! 

Begriffserläuterung zur getrennten Abwassergebühr

Abflusswirksame Fläche 
Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet wird. 

Beispiel 1 (abflusswirksame Fläche): 
Dachflächen, von denen anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. 
Ebenso werden Auffahrten, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage der davor liegenden Straße geleitet wird, als abflusswirksame Fläche behandelt und gehen somit in die Berechnung ein. 

Beispiel 2 (nicht abflusswirksame Fläche):
Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.

Abwasser (Niederschlagswasser)
Definition Wasserrecht: Abwasser ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
Definition gemäß DIN 4045: Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser.

Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser
Siehe „Zisternen“

Bebaute Fläche (Verfahren ohne Befliegung)
Als bebaute Fläche gilt die aus der ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) generierte Gebäudegrundrissfläche. Und also nicht die Dachfläche (Gebäudeflächen mitsamt den Überständen über Gebäudegrundrissfläche). Auch wenn im Flächenberechnungsbogen der Begriff „Dachfläche“ verwendet wurde, entspricht die angegebene Fläche nur der Gebäudegrundrissfläche (s. dazu auch überbaute Fläche für Verfahren mit Befliegung).

Befestigte Fläche
Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Ökopflaster etc. versehen ist.

Direkte Einleitung
Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über private oder öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt. Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Zisterne oder Versickerungsanlage mit Notüberlauf oder Drosseleinrichtung an die Kanalisation vorgeschaltet ist (siehe: Indirekte Einleitung).

Getrennte Abwassergebühr
Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist nach wie vor die bezogene Frischwassermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe (in Quadratmeter) der bebauten und befestigten abflusswirksamen Flächen. Gründächer, Rasengittersteine und Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen bzw. Versickerungsanlagen mit Notüberlauf / Drosseleinrichtung) wirken sich gebührenreduzierend aus. Wenn solche Anlagen keinen Notüberlauf / Drosseleinrichtung haben, können sie (abhängig von ihrer Größe) eine „Reduzierung“ der angeschlossenen Fläche auf „Null“ bewirken. Grund: In diesem Fall hält die Anlage das Niederschlagswasser der angeschlossenen Fläche komplett von der öffentlichen Abwasseranlage fern.

Gründach
Bedeckung eines Daches mit Pflanzen. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.

Indirekte Einleitung
Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet (siehe: Direkte Einleitung), sondern in wassertechnischen Anlagen (Zisternen oder Versickerungsanlagen) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber regelmäßig einen Notüberlauf oder eine Drosseleinrichtung in die Kanalisation. Insofern werden die öffentlichen Abwasseranlagen ebenfalls genutzt.

Mischwasserkanalisation
Die Ableitung von Schmutz– und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. Mischwasserkanalisation ist hauptsächlich im Innenstadtgebiet vorhanden.

Normaldach
Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach.

Notüberlauf und Drosseleinrichtung
Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt.

Öffentliche Abwasseranlagen
Die öffentlichen Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Wasser zu sammeln und der Kläranlage zuzuleiten und es dort zu reinigen. Folglich zählt dazu die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen.

Öffentliche (städtische) Kanalisation
Ist ein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen. Hierbei kann es sich um die städtische Regen-, Misch- oder Schmutzwasserkanalisation handeln.
Kann auch ein fließendes natürliches Gewässer (Bach) Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sein kann? Die Antwort lautet: Nein (s. dazu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KAG: kein künstlich hergestelltes Gewässer). Häufig wird auch die Frage gestellt, ob offene oder verrohrte Gräben Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sind. Die Antwort lautet: Ja, wenn in § 2 AbwS die Widmung erfolgt ist und die Benutzung vorgenommen wird.

Ökopflaster
Wasser- und luftdurchlässiges Pflaster.

Überbaute Fläche
Das ist die Dachfläche (mit den Dachflächenüberständen), so wie sie aus den Befliegungsdaten (gilt also nur für Befliegungsverfahren) generiert wurde. In dem Verfahren ohne Befliegung wird hingegen die bebaute Fläche verwendet (zum Begriff s. dort)

Versickerungsfähige Flächen
Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Dafür werden Minderungen der Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen.

Versiegelte Fläche
Wasserundurchlässige Oberflächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster

Versiegelungs- bzw. Befestigungsart
Angabe, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.

Zisterne
Ortsunveränderliche Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf / Drosseleinrichtung zu den öffentlichen Abwasseranlagen. Hat die Zisterne keinen Überlauf / Drosseleinrichtung zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn ein Notüberlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab.
Es werden nur Zisternen mit dem angegebenen Mindestvolumen (je einzelne Zisterne) berücksichtigt.